Teilnahmebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
2. Bezahlung
3. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn/Stornokosten
4. Nicht in Anspruch genommene Leistung
5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
7. Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung
8. Beschränkung der Haftung
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
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Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Verband
„Evangelische Kirchenmusik in Württemberg e.V.“ (abgekürzt EKW) Gerokstr. 19, 70184 Stuttgart, Tel.: 0711/2371934-10, Fax: 0711/2371934-11, Mail: info@kirchenmusik-wuerttemberg.de im Buchungsfall zu Stande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
Auch nach Anmeldeschluss sind Nachfragen möglich. Bitte beachten: Die Singwoche/Tagung kann abgesagt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl bis vier Wochen vorher nicht erreicht wird
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Teilnehmer dem EKW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
1.2. Die Buchung kann, schriftlich und per Telefax) erfolgen.
1.3. Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von anderen Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des EKW zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der EKW dem Teilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist der EKW nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Teilnehmer weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

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2. Bezahlung
2.1 2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig.
Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5. genannten Grund abgesagt
werden kann.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Teilnehmer € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.
2.3. Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist EKW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmern mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3. zu belasten.

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3. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn/Stornokosten
3.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber EKW unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären.
3.2. Tritt der Teilnehmer vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert EKW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der EKW eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
3.3. EKW hat diesen Entschädigungsanspruch pauchaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet:
bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 7. Tag und bei Nichtanreise 80%
am Tage des Reisebeginns und
bei Nichtanreise 90%
3.4. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem EKW nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
3.5. Der EKW behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der EKW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

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4. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. EKW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

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5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
5.1. Der EKW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeit-
punkt des Rücktritts durch den EKW muss in der kon-
kreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Rege
lungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Rei-
sen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer
allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Der EKW hat die Mindestteilnehmerzahl und die
spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung
anzugeben oder dort auf die entsprechenden Pros-
pektangaben zu verweisen.
c) Der EKW ist verpflichtet, dem Teilnehmern gegenüber
die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt des EKW später als 4 Wochen vor
Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der EKW in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus ihrem
Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht
unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der
Reise durch den EKW diesem gegenüber geltend zu
machen.
5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

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6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
6.1. Der EKW kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung des EKW nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. br>
6.2. Kündigt der EKW, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge ist.

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7. Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung
7.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem EKW wie folgt
konkretisiert.
a) Der Teilnehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel
unverzüglich der örtlichen Vertretung des EKW (Reise
leitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die
Kommunikationsdaten der Vertretung des EKW wird der
Teilnehmer spätestens mit Übersendung der Reise-
Unterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtli-
che Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so
ist der Teilnehmer verpflichtet, Mängel unverzüglich
direkt gegenüber dem EKW unter der nachstehend
angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann
nicht,wenn die dem Teilnehmern obliegende Rüge
unverschuldet unterbleibt.
7.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und vom EKW nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen den EKW anzuerkennen.
7.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen.

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8. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des EKW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, .
a) soweit ein Schaden des Teilnehmern weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder .
b) soweit der EKW für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

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9. Verjährung.
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem EKW unter der nachstehen angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
9.2. Ansprüche des Teilnehmer nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des EKW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des EKW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des EKW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des EKW beruhen.
9.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BHB verjähren in einem Jahr.
9.4. Die Verjährung nach Ziffer 9.2 und 9.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
9.5. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem EKW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder das EKW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
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10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem EKW findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
10.2. Der Teilnehmer kann den EKW nur an deren Sitz verklagen.
10.3. Für Klagen des EKW gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmer, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des EKW vereinbart.
10.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht soweit sich zu Gunsten des Teilnehmers abweichende Regelungen aus internationalen Vorschriften oder aus Bestimmungen der Europäischen Union ergeben.
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© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2008
Reiseveranstalter ist:
Verband Evangelische
Kirchenmusik in Württemberg e.V.
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