Teilnahmebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
2. Bezahlung
3. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn/Stornokosten
4. Nicht in Anspruch genommene Leistung
5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
7. Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung
8. Beschränkung der Haftung
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
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Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, dem Teilnehmer, nachstehend „TN“ abgekürzt, und dem Verband Evangelische Kirchenmusik in Württemberg e.V., nachfolgend „VEKW“ abgekürzt, Gerokstr. 19, 70184 Stuttgart, Tel. (07 11) 2371934-10, Fax (0711)2 371934-11, E-Mail: info@kirchenmusikwuerttemberg.de im Buchungsfall zu Stande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen
vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der TN dem VEKW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
1.2. Die Buchung kann nur schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) mit dem Buchungsformular des VEKW erfolgen.
1.3. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der VEKW den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.4. Der TN hat für alle Vertragsverpflichtungen von anderen TN, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des VEKW zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der VEKW dem TN eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist der VEKW nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den TN weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

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2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht
mehr aus dem in Ziffer 5. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro TN € 75,– nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.
2.3. Leistet der TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist und der VEKWzur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist so gilt:
a) Es besteht bis zur vollständigen Bezahlung kein Anspruch auf die Teilnahme bzw. die Erbringung der Reiseleistungen.
b) Der VEKW ist berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3. dieser.

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3. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn/Stornokosten
3.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem VEKW unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären.
3.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der VEKW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der VEKW eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
3.3. Der VEKW hat diesen Entschädigungsanspruch pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des TNs wie folgt berechnet:
• bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
• vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
• vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
• vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
• ab dem 7. Tag und bei Nichtanreise 80%
• am Tage des Reisebeginns und
bei Nichtanreise 90%
3.4. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem VEKW nachzuweisen,dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
3.5. Der VEKW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere,konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der VEKW nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der VEKW einen solchen Anspruch geltend, so ist der VEKW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
3.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des TN gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
3.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

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4. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B.wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. VEKW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

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5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
5.1. Der VEKW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den VEKW muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Der VEKW hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist deutlich in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) Der VEKW ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt des VEKW später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
5.2. Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der VEKW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den VEKW diesem gegenüber geltend zu machen.
5.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

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6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
6.1. Der VEKW kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des VEKW oder seiner – hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Beauftragten (Reiseleiter, Übungsleiter,Heimleiter, Hausverwaltungen) nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist.
6.2. Kündigt der VEKW, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht inAnspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge ist.

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7. Obliegenheiten des TeilNs, Kündigung
7.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem VEKW wie folgt konkretisiert
a) Der TN ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der Vertretung des VEKW anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung des VEKW wird der TN spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
b) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der TN verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber dem VEKW unter der vorstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
c) Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die dem TN obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
7.2. Reiseleiter, Agenturen, Mitarbeiter von Leistungsträgern und sonstige Beauftragte des VEKW sind nicht befugt und vom VEKW nicht bevollmächtigt,Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen den VEKW anzuerkennen.
7.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen.

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8. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des VEKW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des TNn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der VEKW für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

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9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem VEKW unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
9.2. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des VEKW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des VEKW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des VEKW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des VEKW beruhen.
9.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
9.4. Die Verjährung nach Ziffer 9.1 und 9.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
9.5. Schweben zwischen dem TN und dem VEKWVerhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder der VEKW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1.Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem VEKW findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
10.2.Der TN kann den VEKW nur an dessen Sitz verklagen.
10.3.Für Klagen des VEKW gegen den TN ist der Wohnsitz des TNs maßgebend. Für Klagen gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des VEKW vereinbart.
10.4.Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht soweit sich zu Gunsten des TNs abweichende Regelungen aus internationalen Vorschriften oder aus Bestimmungen der Europäischen Union ergeben.
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© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2011
Reiseveranstalter ist:
Verband Evangelische
Kirchenmusik in Württemberg e.V.
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